Praxis 
                   für Stimm- und Sprachtherapie Bargteheide 
 
 
 
  © 2017 K. Bergmann
 
 
 
 
 
 
  Informationen rund um die Therapie
 
 
 
   
 
 
  Die Therapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung 
  und gehört zu den Heilmitteln wie auch beispielsweise die Physio- und 
  Ergotherapie. Eine logopädische Behandlung muss von einem Arzt verordnet 
  werden und erfolgt in Einzel- oder Gruppentherapie.
 
 
   
 
 
  Eine Heilmittelverordnung (Rezept) für eine logopädische Behandlung 
  erhalten Sie von Kinderärzten, Pädaudiolologen, HNO-Ärzten, Phoniatern,
  Kieferorthopäden, Zahnärzten, Allgemeinärzten, Neurologen und Internisten.
 
 
   
 
 
  Bitte beachten Sie, dass der Therapiebeginn in der Regel spätestens 28 Tage 
  nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen muss. 
  Deshalb ist es sinnvoll, die Verordnung erst nach Terminabsprache mit mir 
  beim behandelnden Arzt abzuholen.
 
 
   
 
 
 
 
  Wie lange dauert eine Therapieeinheit und wie oft findet 
  die Therapie statt?
 
 
 
  Je nach Störungsbild und Ermessen Ihres Arztes werden Therapieeinheiten 
  von 30, 45 oder 60 Minuten verordnet. Meist findet die Therapie 1-2 Mal in der 
  Woche in den Räumlichkeiten der Praxis statt.
 
 
   
 
 
 
 
  Zuzahlungen
 
 
 
  Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 
  10% des Verordnungswertes und es sind € 10 Rezeptgebühr pro Verordnung 
  an mich zu entrichten. Dieses erfolgt im Auftrag der gesetzl. Krankenkassen.
 
 
  Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Zuzahlung
  möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten.
 
 
   
 
 
   
 
 
 
 
  Was geschieht in der ersten Stunde?
 
 
 
  Hier findet das Erstgespräch, ein so genanntes Anamnesegespräch statt. 
  Dabei haben Sie die Möglichkeit genau zu schildern, weshalb Sie zu mir 
  gekommen sind. Anschließend werden Untersuchungen zur Erstellung der 
  logopädischen Diagnose durchgeführt.
  Welche Unterlagen muss ich bei meinem ersten Termin mitbringen?
  •
  
      eine gültige Heilmittelverordnung (Ausstellungsdatum darf nicht älter als 
            28 Tage sein)
  •
  
      für Kinder: einen aktuellen Hörtest
  •
  
      evtl. Berichte bereits stattgefundener Therapien, wie z.B. Logopädie, 
            Physiotherapie oder Ergotherapie
  •
  
      evtl. Berichte von Lehrer/innen
  •
  
      evtl. Berichte von Akutkrankenhäusern oder Rehakliniken
 
 
   
 
 
 
 
  Häusliche Übungen
 
 
 
  Der Therapieerfolg ist wesentlich von der Mitarbeit zu Hause und der 
  Motivation der Patienten abhängig. So ist eine Kooperation zwischen 
  Patient und mir für eine erfolgreiche Therapie ein wichtiger Bestandteil, um 
  neu Erlerntes in den Alltag zu integrieren. 
  Findet keine ausreichende Zusammenarbeit statt, kann der Therapieerfolg 
  unzureichend sein, eine Therapiepause vereinbart werden oder ein Abbruch 
  der Therapie stattfinden.
 
  
  
  
  
  
 
 
 
  Hausbesuche
 
 
 
  Bei bestimmten Indikationen kann der Arzt einen Hausbesuch verordnen,
  d.h. die Therapie erfolgt in Ihrer privaten Umgebung.
  Ausschlaggebend hierfür ist die Einschätzung Ihres Arztes. Dies betrifft meist
  die Fälle, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Mobilität gegeben ist.
  Hierbei gelten dieselben Zuzahlungsregelungen wie nachfolgend geschildert.
 
  
 
 
 
  Privat Versicherte und beihilfeberechtigte 
  Privatpatienten
 
 
 
  Privat Versicherte
  Zu Beginn einer Behandlung wird ein rechtsverbindlicher Behandlungsvertrag
  zwischen dem Privat Versicherten und der Praxis für Stimm- und Sprachtherapie 
  Viola Wilde geschlossen, in welchem die Vergütungen für meine Leistungen
  aufgeschlüsselt sind. Die übliche Höhe, so ist bereits mehrfach gerichtlich
  entschieden worden, umfasst das 1,8- bis 2,3fache des Kassensatzes der
  gesetzlichen Krankenkassen.
  Grundsätzlich bezahlen Privatpatienten ihre Behandlungen selbst. Abhängig 
  davon, ob und wie sie versichert sind (hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte 
  der Versicherungspolice), bekommen Privatpatienten die Kosten für eine 
  logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Entscheidend hierfür ist
  die tarifliche Ausgestaltung des Vertrages mit dem Versicherer:
  Private Kankenversicherungstarife enthalten mitunter Bedingungswerke,
  die im Rahmen der dort versicherten  Heilmittel nicht immer die vollen 
  Rechnungsbeträge erstatten.
  Das Vertragsverhältnis zwischen Privatpatient und der Praxis für Stimm- und 
  Sprachtherapie Viola Wilde ist davon nicht berührt, der Rechnungsbetrag ist 
  unabhängig von der Erstattungshöhe zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin
  zu begleichen.
  Sollten Sie für Ihren Versicherer einen Kostenvoranschlag benötigen, 
  kontaktieren Sie mich gern!
  Übrigens: Manche private Krankversicherungen verweigern die Erstattung des 
  vollen Vergütungssatzes mit dem Hinweis darauf, der Preis gehe „über den 
  ortsüblichen Preis“ hinaus und sei damit nach §612 BGB nicht erstattungsfähig.
  Da es jedoch keine verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer gibt,
  ist dieses „Argument“ juristisch nicht haltbar. 
  Für weitergehende Informationen über Privatpreisgestaltung empfehle ich Ihnen 
  die Webseite www.privatpreise.de
  Urteile zur Erstattung von Privatpreisen finden Sie hier:
  https://www.logo-deutschland.de/wp-content/uploads/Anlage-PKV-
  Urteile.pdf
  Beihilfeberechtigte Privatpatienten
  Die beihilfefähigen Höchstsätze werden von den Innenministern von Bund und 
  Ländern festgesetzt. Erklärtes Ziel der Innenminister war und ist, auch den 
  Beamten eine Eigenbeteiligung zum Beispiel bei den Heilmittelkosten 
  abzuverlangen. So hat der damalige Bundesinnenminister in einer 
  Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass der Wille des 
  Gesetzgebers ausdrücklich eine Gleichbehandlung von beihilfeberechtigten 
  Beamten und gesetzlich Krankenversicherten hinsichtlich der Eigenbeteiligung
  bei Krankheits- und Heilmittelkosten vorsieht,
  Zum 01.08.2018 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Sie 
  beinhaltet u.a. eine Anhebung der beihilfefähigen Höchstsätze für die Erstattung
  von Heilmitteln bei beihilfeberechtigen Privatpatienten. Diese Höchstsätze sind 
  nicht kostendeckend ausgestaltet und machen eine Eigenbeteiligung für den 
  Versicherten aus Sicht des Dienstherrn unumgänglich.
  Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in der Höhe der
  Beihilfehöchstsätze, für die Differenz zum Rechnungsbetrag meiner Praxis
  müssen beihilfeberechtigte Privatpatienten selber aufkommen bzw. kann der 
  Eigenanteil durch eine bestehende private Zusatzversicherung zur „Ergänzung 
  nicht beihilfefähiger Aufwendungen“, abhängig vom Bedingungswerk, erstattet 
  werden.
  Übrigens: Manche Sachbearbeiter in den Leistungsabteilungen der privaten 
  Krankenversicherer vertreten leider immer noch die falsche Annahme, dass die 
  beihilfefähigen Höchstsätze auch die Obergrenze der abrechnungsfähigen 
  Höchstsätze des Therapeuten seien. 
  Das ist nachweislich und rechtssicher nicht der Fall.
  Bei Problemen mit Ihrer Privaten Krankenversicherung 
  (auch bei Abrechnungsproblemen) hilft Ihnen der Ombudsmann der Privaten 
  Kranken- und Pflegeversicherung.
  Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
  Leipziger Str. 104
  10117 Berlin
  Tel.: 0180- 2550444
  Fax: 030- 20452785